This principle which was recognised in the common political approach of the Council of 3 March 2003 shall ensure that an EU domiciled defendant who is confronted with claims of a plaintiff can defend himself in a language he knows or can be expected to know.
Dieser Grundsatz wurde in der Gemeinsamen politischen Ausrichtung des Rates vom 3. März 2003 bestätigt; damit soll sichergestellt werden, dass sich ein in der EU ansässiger Beklagter, der mit Forderungen eines Klägers konfrontiert wird, in einer Sprache verteidigen kann, die ihm geläufig ist oder sein sollte.