Aid schemes funded by special charges, in particular parafiscal charges, imposed on certain fishery and aquaculture products irrespective of their origin, may be deemed compatible where aid schemes benefit both domestic and imported products, and where the aid as such complies with the conditions of these guidelines.
Beihilferegelungen, die durch spezielle und insbesondere steuerähnliche Abgaben auf bestimmte Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse unabhängig von deren Ursprung finanziert werden, können als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden, wenn sie sowohl den einheimischen als auch den eingeführten Erzeugnissen zugute kommen und die Beihilfe als solche die Bedingungen der vorliegenden Leitlinien erfüllt.