However, Member States may uphold reservations on Article 2 of the 1990 Convention in respect of the confiscation of the proceeds from tax offences for the sole purpose of their being able to confiscate such proceeds, both nationally and through international cooperation, under national, Community and international tax-debt recovery legislation;
Die Mitgliedstaaten können jedoch Vorbehalte zu Artikel 2 des Übereinkommens von 1990 in Bezug auf die Einziehung von Erträgen aus fiskalischen strafbaren Handlungen einzig zu dem Zweck aufrechterhalten, solche Erträge sowohl auf einzelstaatlicher Ebene als auch im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit aufgrund von innerstaatlichen, gemeinschaftlichen und internationalen Rechtsinstrumenten auf dem Gebiet der Beitreibung von Steuerforderungen einziehen zu können.