First, the Court holds that the term ‘database’ used in the directive refers to any collection of works, data or other materials, separable from one another without the value of their contents being affected, which includes a method or system of some sort for the retrieval of each of its constituent materials.
Der Gerichtshof stellt zunächst fest, dass durch den Begriff „Datenbank“ in der Richtlinie eine Sammlung erfasst wird, die Werke, Daten oder andere Elemente umfasst, die sich voneinander trennen lassen, ohne dass der Wert ihres Inhalts dadurch beeinträchtigt wird, und die eine Methode oder ein System beliebiger Art enthält, mit der bzw. dem sich jedes der Elemente der Sammlung wiederauffinden lässt.