(14) Minimum requirements regarding the decision-making process in all procedures should include that decisions are taken by authorities qualified in the field of asylum and refugee matters, that all personnel responsible
for examination of applications for asylum receives appropriate training, and that specialist training is
foreseen for those dealing with applicants with gender-specific grounds for application and children, that decisions are taken individually, objectively and impartially, and that negative dec
...[+++]isions state the reasons for the decision in fact and in law.
(14) In Zusammenhang mit der Entscheidungsfindung sollte bei allen Verfahren zumindest sichergestellt sein, dass Entscheidungen von Behörden getroffen werden, die für Asyl- und Flüchtlingsfragen qualifiziert sind, dass alle mit der Prüfung von Asylanträgen befassten Bediensteten entsprechend ausgebildet sind und dass eine spezifische Ausbildung für die Bediensteten vorgesehen wird, die mit Antragstellern mit geschlechtsspezifischen Gründen für ihren Antrag und Kindern zu tun haben, dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und ablehnende Entscheidungen in sachlicher und rechtlicher Hinsicht begründet werden.