Experience of dealing with reported irregularities, and examining the special reports submitted, in particular for the 1994-1999 programming period, has shown that the administrative burden for the Member States in applying the provisions of Article 5(2) of both Regulations to simple bankruptcies is disproportionate, given that it is highly unlikely that the failure to recover in such cases results from the fault or negligence of the authorities of the Member State.
Insbesondere im Programmplanungszeitraum 1994-1999 haben die Erfahrungen mit der Bearbeitung von Unregelmäßigkeitsmitteilungen und mit der Prüfung der besonderen Mitteilungen gezeigt, dass der Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten unverhältnismäßig hoch ist, wenn die Bestimmungen von Artikel 5 Absatz 2 der beiden Verordnungen bei einfachen Insolvenzen angewendet werden, da es höchst unwahrscheinlich ist, dass die Unmöglichkeit, in solchen Fällen Wiedereinziehungen vorzunehmen, auf einen Fehler oder ein Versäumnis der Behörden der Mitgliedstaaten zurückgeht.