1. Member States shall take the necessary measures to allow the airport managing body to vary the quality and scope of particular airport services, terminals or parts of terminals, with the aim of providing tailored services or a dedicated terminal or part of a terminal.
(1) Die Mitgliedstaaten ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um es dem Leitungsorgan des Flughafens zu ermöglichen, Qualität und Umfang bestimmter Flughafendienstleistungen, Abfertigungsgebäude oder Teile von Abfertigungsgebäuden zu variieren, um maßgeschneiderte Dienstleistungen erbringen oder ein besonders vorbehaltenes Abfertigungsgebäude oder einen besonders vorbehaltenen Teil eines Abfertigungsgebäudes bereitstellen zu können.