(1) Zwischen dem Zeitpunkt, zu dem eine Person, der von einem Mitgliedstaat ein nationales Visum für den längerfristigen Aufenthalt erteilt wurde, im Hoheitsgebiet dieses Staates eintrifft, und dem Zeitpunkt, zu dem ihr ein Aufenthaltstitel erteilt wird, der es ihr gestattet, sich im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten frei zu bewegen, kann eine gewisse Frist verstreichen.
(1) There may be a time lag between the arrival in a Member State's territory of a person holding a national long-stay visa issued by that Member State and the moment when the person receives a residence permit enabling him or her to move freely in the other Member States' territories.