(7) Zur Ergänzung der Verfahrensvorschriften für die Anerkennung und den Entzug der Anerkennung von Überwachungsorganisationen und, wenn sich dies unter Berücksichtigung der gesammelten Erfahrungen als notwendig erweist, zur Änderung dieser Vorschriften, kann die Kommission delegierte Rechtsakte nach Artikel 290 AEUV erlassen, wobei sie dafür zu sorgen hat, dass die Anerkennung und der Entzug der Anerkennung auf gerechte und transparente Weise vorgenommen werden.
7. In order to supplement the procedural rules with regard to the recognition and withdrawal of recognition of monitoring organisations and, if experience so requires, to amend them, the Commission may adopt delegated acts in accordance with Article 290 TFEU, while ensuring that the recognition and withdrawal of recognition are performed in a fair and transparent manner.