Reichen die Verwaltungsbefugnisse, die nach dem auf die Rechtsfolge von Todes wegen anwendbaren Recht ausgeübt werden dürfen, nicht aus, um das Nachlassvermögen zu erhalten oder die Rechte der Nachlassgläubiger oder anderer Personen zu schützen, die für die Verbindlichkeiten des Erblas
sers gebürgt haben, kann bzw. können der bzw. die in dem Mitgliedstaat des a
ngerufenen Gerichts bestellte bzw. bestellten Nachlassverwalter als Auffangregelung diejenigen Verwaltungsbefugnisse ausüben, die hierfür in dem Recht dieses Mitgliedstaates vorg
...[+++]esehen sind.