2. Member States shall ensure that where obligations apply to investment firms and market operators, in case of a breach, administrative sanctions and measures can be applied to the members of the investment firms' and market operators' management body, and any other natural or legal persons who, under national law, are responsible for a violation.
2. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass, wenn Verpflichtungen für Wertpapierfirmen und Marktbetreiber gelten, im Falle eines Verstoßes Verwaltungssanktionen und -maßnahmen gegen die Mitglieder des Leitungsorgans der Wertpapierfirmen und Marktbetreiber sowie gegen jede andere natürliche oder juristische Person verhängt werden können, die nach einzelstaatlichem Recht für den Verstoß verantwortlich ist.