It should be clear that the undertaking which has significant market power on the first market may be designated as having significant market power on the second market only if the links between the two markets are such as to allow the market power held in the first market to be leveraged into the second market and if the second market is susceptible to ex ante regulation in accordance with the criteria defined in the Recommendation on relevant product and service markets .
Es sollte klar sein, dass das Unternehmen, das auf dem ersten Markt über beträchtliche Marktmacht verfügt, nur dann auch auf dem zweiten Markt als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht benannt werden kann, wenn die Verbindungen zwischen den beiden Märkten es gestatten, diese Marktmacht vom ersten auf den zweiten Markt zu übertragen, und wenn der zweite Markt nach den in der Empfehlung über relevante Produkt- und Dienstmärkte festgelegten Kriterien für eine Vorabregulierung in Betracht kommt.