Point 36 confirms the principle that legal-linguistic finalisation should take place prior to the formal approval of proposed texts by the two co-chairs, but it allows for a draft joint text to be submitted to the two co-chairmen of the Conciliation Committee prior to legal-linguistic finalisation in exceptional cases if necessary in order to meet the strict deadlines set in Article 251 TEC.
Ziffer 13 (die frühere Ziffer 8) bestätigt den Grundsatz, dass eine Überarbeitung der Texte durch Rechts- und Sprachsachverständige vor der Annahme der vorgeschlagenen Texte stattfinden sollte, bietet aber auch die Möglichkeit, in Ausnahmefällen und sofern dies möglich ist, um die festen Fristen gemäß Artikel 251 EGV einzuhalten, den Entwurf eines gemeinsamen Textes den beiden Mitvorsitzenden des Vermittlungsausschusses vorzulegen, bevor eine abschließende Überarbeitung durch Rechts- und Sprachsachverständige stattgefunden hat.